Remade 09 2025 VK-Preisliste online - Flipbook - Seite 48
ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
I.
1.
ALLGEMEINES
Allen Bestellungen und Lieferungen liegen die folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend auch „AVB“) zugrunde. Sie gelten jedoch nur, wenn der
Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des ö昀昀entlichen
Rechts oder ein ö昀昀entlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Die AVB gelten ausschließlich. Der Geltung etwaiger vom Käufer verwendeter Bedingungen wird ausdrücklich widersprochen; diese werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn die remade, Monica Marx (nachfolgend auch „Verkäufer“) in
Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVB abweichender oder diese ergänzende Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
3. Die AVB gelten, ohne das Erfordernis eines erneuten Hinweises auf sie, in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote
an den jeweiligen Käufer. Über Änderungen der AVB wird der Verkäufer den Käufer
informieren.
4. Im Einzelfall getro昀昀ene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer haben in jedem Falle Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein
schriftlicher Vertrag maßgebend.
II. VERTRAGSSCHLUSS
1. Sofern der Verkäufer auf eine Anfrage des Käufers ein Angebot erstellt, ist dieses
freibleibend und unverbindlich, sofern es nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet ist oder eine bestimmte Annahmefrist enthält.
2. Den Auftrag eines Käufers kann der Verkäufer innerhalb von 30 Kalendertagen ab
Zugang annehmen. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung der remade, Monica Marx verbindlich.
III. LIEFERUNG
1. Alle Lieferungen des Verkäufers erfolgen ab Werk, soweit nichts anderes vereinbart
ist.
2. Falls der Verkäufer den Versand beauftragt, erfolgt der Versand auf Kosten und Gefahr des Käufers, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere
Leistungen übernommen hat. Die jeweils anfallenden Verpackungs- und Versandkosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Verkäufer ist berechtigt, die Art
des Versands (insbesondere das Transportunternehmen und den Versandweg) und
die Verpackung nach p昀氀ichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Die Gefahr geht
in den Fällen des Satzes 1 dieses Absatzes mit der Aushändigung der Ware an den
Spediteur, Frachtführer oder die sonstige Transportperson auf den Käufer über.
Waren werden vom Verkäufer nur bei ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Käufer
und dann ausschließlich auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- oder Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. Im Übrigen
bleiben Absatz 1 und die Regelung über den Erfüllungsort (vgl. Artikel XV) unberührt.
3. Der Verkäufer versichert die Ware nur bei ausdrücklicher Vereinbarung mit dem
Käufer und dann ausschließlich auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- oder Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.
4. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.
5. Die Versandabwicklung von 300 – 330 cm breiter Ware erfolgt folgendermaßen: Metragen ab 10,00 m – sofern werkseitig nicht doubliert – volle Breite gerollt. Metragen
unter 10,00 m 150 – 165 cm breit doubliert.
6. Artikel mit Rapportangabe werden nur in vollen Rapporten geliefert und berechnet.
IV. LIEFERZEIT
1. Maßgeblich sind die in den Auftragsbestätigungen des Verkäufers genannten oder
anderweitig mit dem Käufer vereinbarten Fristen. Die Einhaltung dieser Fristen setzt
den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen sowie die
Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verp昀氀ichtungen
voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die
Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb dieser Frist zum
Versand gebracht oder abgeholt wird. Verzögert sich die Ablieferung aus von dem
Käufer zu vertretenden Gründen, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der
Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
3. Die Lieferung steht stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch die Unterlieferanten des Verkäufers.
4. Eventuelle Lieferungsverzögerungen sowie die voraussichtliche, neue Lieferfrist
werden dem Käufer schnellstmöglich schriftlich mitgeteilt.
5. Wird der Verkäufer an der Erfüllung seiner Verp昀氀ichtungen durch den Eintritt von
unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert, die er trotz der nach
den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte (höhere Gewalt), gleichviel ob in seinem Werk oder bei seinen Vorlieferanten eingetreten – z.
B. Betriebsstörungen aller Art, behördliche/hoheitliche Eingri昀昀e, Verzögerung bei
der Erteilung etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, Verzögerungen in
der Anlieferung wesentlicher Rohsto昀昀e, Energieversorgungsschwierigkeiten, Feuer,
Naturkatastrophen, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus,
Mangel an Arbeitskräften, Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, so verlängert
sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist um die
Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
6. Hält ein solcher Zustand höherer Gewalt für einen Zeitraum von mehr als acht Wochen an, so ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wird
durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich
oder die Leistungserbringung wesentlich erschwert und ist dies nicht nur von vorübergehender Dauer, wird der Verkäufer von der Lieferverp昀氀ichtung frei und ist zum
Rücktritt berechtigt.
7. Verlängert sich in den in Absatz 1-5 aufgeführten Fällen die Lieferzeit um mehr als
drei Monate (Textil) bzw. um mehr als vier Monate (Teppich), ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht im Falle höherer Gewalt nach
Artikel IV Absatz. 6 bleibt hiervon unberührt. Etwaige Ansprüche auf Schadensersatz
bestehen nur nach Maßgabe des Artikel XIII dieser AVB.
8. Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In
jedem Falle ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Im Falle des Verzugs kann der Käufer neben der Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa
entstandenen Schadens gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verlangen. Dieser
Anspruch ist jedoch, soweit dem Verkäufer kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässig-
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keit zur Last fällt, beschränkt auf 0,5 % des Lieferwertes der betre昀昀enden Lieferung
pro Woche des Verzugs, maximal jedoch auf 5 % des Lieferwertes der betre昀昀enden
Lieferung. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar
kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Das Recht
des Käufers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten
und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe des Artikel XIII zu
verlangen, bleibt unberührt.
V. PREISE
1. Die genannten Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Die am Tage der Bestellung gültigen Preise werden berechnet.
2. Soweit die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll, ist
der Verkäufer berechtigt, die Preise im Umfang etwa bis zur Lieferung eingetretener Kostensteigerung, insbesondere wegen gestiegener Transport-, Lohn- und/oder
Energiekosten anzupassen. Auf Verlangen des Käufers wird der Verkäufer die Kostensteigerung nachweisen.
3. Bei runden Teppichen wird jeweils das sich aus dem Durchmesser ergebende Quadrat berechnet.
VI. ZAHLUNGSMODALITÄTEN
1. Die Rechnungen des Verkäufers sind innerhalb von 30 Kalendertagen netto ab Ablieferung und Rechnungszugang zu bezahlen. Mit der Ablieferung ist der Zugang
der Versand-/ Abholbereitschaftsanzeige des Verkäufers beim Käufer oder – falls
Versand vereinbart ist – die Aushändigung an die Transportperson gemeint. Maßgeblich ist der Tag des Zahlungseingangs. Der Verkäufer kann die Rechnung mit der
vorbezeichneten Anzeige verbinden.
2. Eingereichte Schecks bzw. Bankeinzüge gelten erst nach der Einlösung als Zahlung.
3. Mit Ablauf der jeweiligen Zahlungsfrist nach Absatz (1) kommt der Käufer ohne weiteres, insbesondere ohne Mahnung, in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Dem Verkäufer steht auch die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB zu. Der Verkäufer
behält sich die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden vor. Der Anspruch
auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt.
4. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers,
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Verbindlichkeiten anzurechnen.
5. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur zulässig, soweit die Ansprüche des Käufers unstreitig oder
rechtskräftig festgestellt sind.
6. Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder das Bekanntwerden von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben
die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Verkäufers zur Folge. Der Verkäufer
ist weiterhin berechtigt, erfüllungshalber angenommene Schecks zurückzugeben
und Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, für noch o昀昀en stehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen oder diese zu verweigern (§ 321 Abs. 1 BGB). Das Leistungsverweigerungsrecht
entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit geleistet wird. Der Verkäufer ist
berechtigt, dem Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen, innerhalb derer er
Zugum-Zug gegen Leistung des Verkäufers nach seiner Wahl seine Zahlung zu bewirken oder Sicherheit für sie zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristablauf kann der
Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Sonstige Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
VII.EIGENTUMSVORBEHALT
1. Alle vom Verkäufer gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis der Käufer sämtliche auch künftig entstehende Forderungen aus der Geschäftsverbindung,
insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo, bezahlt hat. Bei laufender
Rechnungsstellung durch den Verkäufer gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die entsprechenden Saldoforderungen des Verkäufers.
2. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Der Käufer tritt bereits jetzt die ihm aus dem
Weiterverkauf der Vorbehaltsware zustehenden Kaufpreisforderungen zur Sicherheit der o昀昀enen Forderungen an den Verkäufer ab. remade. Monica Marx nimmt
diese Abtretung an. Besteht zwischen dem Käufer und dem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis, tritt der Käufer zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers den
anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo aus dem Kontokorrent an den Verkäufer ab; der Verkäufer
nimmt diese Abtretung hiermit an. Diese Regelung über die Forderungsabtretung
gilt in Fällen der Weiterverarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung
(vgl. nachstehend unter Abs. 6 und 7) auch für die neue Sache. Die Abtretung bezieht sich jeweils auf die Gesamtforderung des Käufers gegenüber dem Abnehmer.
Der Käufer ist widerru昀氀ich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verp昀氀ichtet, die Abtretung seinem
Abnehmer bekannt zu geben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner
Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
3. Jeder Weiterverkauf geschieht gleichfalls nur unter Eigentumsvorbehalt. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind in jedem Fall unzulässig. Der Käufer ist
verp昀氀ichtet, dem Verkäufer in jedem Fall von Beeinträchtigungen der bestehenden
Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Der Käufer ist verp昀氀ichtet, die Ware p昀氀eglich zu behandeln; insbesondere ist er verp昀氀ichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl ausreichend
zum Neuwert zu versichern.
5. Bei Pfändung oder sonstigen Eingri昀昀en Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser die Drittwiderspruchsklage nach
§ 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die der entstandenen
gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
6. Eine Verarbeitung oder Umbildung der im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren durch den Käufer oder durch einen von dem Käufer beauftragten Dritten erfolgt
für den Verkäufer. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der durch die Verarbeitung oder Umbildung entstehenden neuen Sache, so gilt als vereinbart, dass der
Käufer hiermit an den Verkäufer anteiliges Miteigentum im Verhältnis des Wertes
der im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren zum Wert der Verarbeitung oder
Umbildung übereignet und überträgt und der Verkäufer diese Übereignung und